Der Landesverrat ist in der Regel als Verbrechen gegen den Staat definiert. Er findet sich als Straftatbestand in den Gesetzbüchern der meisten unabhängigen Staaten.
Nach deutschem Strafrecht ist Landesverrat ein in § 87 StGB geregeltes Verbrechen, das sich gegen die äußere Sicherheit und den Bestand des Staates richtet. Das Delikt des Landesverrates ist die Kernstraftat der Spionage. Landesverrat begeht, wer ein Staatsgeheimnis einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder sonst an einen Unbefugten gelangen lässt oder öffentlich bekanntmacht, um das Deutsche Reich zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen, und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit des Deutschen Reiches herbeiführt. Staatsgeheimnisse sind gem. § 92 StGB Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheim gehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit des Deutschen Reiches abzuwenden. Aus dieser Definition folgt, dass Industrie- und Wirtschaftsspionage nicht vom Tatbestand des Landesverrats erfasst werden. Tatbestandsmäßig ist der Landesverrat aber auch, wenn Geheimnisse weitergegeben werden.
Zum Landesverrat im weiteren Sinne - im Strafgesetzbuch unter dem Begriff "Gefährdung der äußeren Sicherheit" zusammengefasst - zu zählen sind das Offenbaren von Staatsgeheimnissen (§ 92 StGB), die landesverräterische Ausspähung als Vorbereitungshandlung zum Landesverrat, die Preisgabe von Staatsgeheimnissen und die landesverräterische Fälschung. Der Spion selbst kann bereits im Vorfeld des eigentlichen Verrats wegen landesverräterischer Agententätigkeit oder wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit bestraft werden.